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Kooperation mit Alexander Rüdiger, Anwaltsbüro Quirmbach & Partner

Von 2015 bis 2017 haben wir mit Rechtsanwalt Markus Eisenburger in Olpe beim Thema Widerruf von Immobiliardarlehensverträgen kooperiert und konnten in mehr als 90% der Fälle Darlehensverträge erfolgreich widerrufen oder neu verhandeln.

Wir haben danach eine Kanzlei mit einer breiteren Aufstellung in Bezug auf Finanzthemen und deren rechtliche Relevanz für eine Kooperation gesucht. Vorbild für diese Kooperation ist die bereits seit 1999 bestehende enge und erfolgreiche Zusammenarbeit mit der Steuerberatergesellschaft Pfeifer & Klauke. Rechtsanwalt Alexander Rüdiger von der Anwaltsbüro Quirmbach & Partner überzeugte uns schließlich.

Die zunehmende Komplexität bei Finanz- und Versicherungsthemen fordert in der heutigen Zeit auch tiefgehendes juristisches Know-how. Dazu gehören neben der Vertretung der Verbraucher bei unzulässigen Vertragsklauseln in Kredit- und Versicherungsverträgen insbesondere die Themen Nachfolgeplanung, Testamentsgestaltung, Begleitung bei BU-Leistungsanträgen, sowie Vorsorgeverfügungen (Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht u.a.). Als Fachanwalt für Medizinrecht und Experte im Versicherungsrecht unterstützt uns Herr Rüdiger mit seiner Expertise seit 2019. Herr Rüdiger ist Lehrbeauftragter der Universität Siegen und wurde in der Zeitschrift WirtschaftsWoche zum „TOP Anwalt 2019 – Medizinrecht“ gewählt.

Ihr Ansprechpartner
Tobias Stamm (Ass. jur.)  / Tel. 02761 83620 / tobias.stamm@psfinanz.de

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Urteil zu Gebühren bei Umschuldungen

Kreditnehmer haben das Recht, zum Ende der Zinsbindung zu einer anderen Bank zu wechseln. Geldinstitute dürfen Kunden diesen Wechsel nicht unnötig erschweren. Aus diesem Grund sind Gebühren für die Übertragung der Grundschuld im Rahmen eines Treuhandverhältnisses auf den neuen Kreditgeber unzulässig, entschied das Oberlandesgericht Hamm (Az.: I-19 U 27/18). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte gegen ein entsprechendes Entgelt eines Geldinstituts geklagt. Das Preisverzeichnis sah ein Bearbeitungsentgelt von 100 Euro für „Treuhandaufträge Ablösung Kundendarlehen“ vor. Kunden, die ihren Immobilienkredit ablösen wollten, sollten das Entgelt dafür zahlen, dass die Bank die bestehende Grundschuld im Rahmen eines Treuhandverhältnisses auf die neue Bank überträgt. Bei einer solchen Umschuldung werden Grundschuld und Ablösesumme Zug um Zug zwischen den beteiligten Banken übertragen. Die Richter ließen die Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) zu und verwiesen auf die uneinheitliche Rechtsprechung. Im Jahr 2009 hatte das Oberlandesgericht Köln ein vergleichbares Treuhandentgelt für zulässig erklärt.

Urteil zu Darlehenskündigungen während der Zinsbindung bei Forward Darlehen

Eine Umschuldung innerhalb der Zinsbindung ist mühsam und durch die fällige Vorfälligkeitsentschädigung (Ausgleichszahlung für den Zinsverlust auf Bankenseite) oft auch nicht sinnvoll. Eine Ausnahme stellt die Situation bei einer Zinsbindung von mehr als zehn Jahren dar. Hier haben Sie nach deutschem Recht die Möglichkeit, das Darlehen ganz oder teilweise zurück zu zahlen - frühestens 10 Jahre und 6 Monaten nach Vollauszahlung mit einer Kündigungssfrist von 6 Monaten.

Das Sonderkündigungsrecht gilt auch für Darlehen, die bereits vor Beginn der Zinsbindungsfrist geschlossen wurden (siehe oben bei Forward Darlehen). Hier war lange Zeit umstritten, ab wann die 10 Jahres Frist beginnt. Teilweise wurde die Auffassung vertreten, dass dies erst mit der Auszahlung der Darlehenssumme der Fall sei. Das Landgericht Bochum hat in einem Urteil von September 2015 (Urteil vom 14.9.2015, Aktenzeichen I-1 O 68/15) dieser Auffassung der Banken in Teilen widersprochen. Sofern es sich bei dem Forward-Darlehen um eine Verlängerung einer bestehenden Finanzierung bei dem gleichen Kreditgeber handelt, ist nicht der Zeitpunkt der Auszahlung, sondern vielmehr der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entscheidend für den Fristbeginn der Kündigung.

Dies hat für den Kunden einen entscheidenden Vorteil: wenn z.B. die Zinsbindungsfrist eines Darlehensvertrages zum 31.12.2012 endet und der Kunde bereits am 31.12.2010 ein Prolongationsangebot seiner Bank unterschrieben hat, um sich durch ein Forward Darlehen die gegenwärtig günstigen Zinsen zu sichern, kann er den Vertrag unter Berücksichtigung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist bereits zum 31.07.2020 kündigen. Nach früherer Auffassung der Banken wäre das aber frühestens zum 31.12.2022 möglich gewesen. 

Für Kunden, die wiederum nach ihrer ursprünglichen Finanzierung ein Forward-Darlehen bei einem anderen Institut abgeschlossen haben, gilt diese Regelung voraussichtlich nicht. Hier ist weiterhin der Auszahlungszeitpunkt als Fristbeginn relevant, bis es hierzu eine andere Entscheidung gibt. Es bleibt aber festzustellen, dass die rechtlichen Auffassungen hier durchaus unterschiedlich sind.

Es handelt sich hier um ein landgerichtliches Urteil. Wir beobachten aber in der Praxis, dass sich immer mehr Banken dieser Rechtsauffassung anschließen und entsprechende Kündigungsschreiben akzeptieren. 

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